Stand: 26.02.2023
… aus dem Verein
E-Scooter – ein Ärgernis und häufig gefährlich! Was tun bei einem Unfall?
Traurig aber wahr, immer wieder erreichen uns Nachrichten zu dem Thema E-Scooter-Unfall. Blinde und sehbehinderte Menschen sind besonders betroffen. Die Haftungssituation ist vom Einzelfall abhängig und meist hochproblematisch.
Damit es erst garnicht zum Unfall kommt sollten Sie das örtliche Ordnungsamt (für Bonn unter 0228-77 33 33) über Roller, die eine Gefahr durch den Abstellort darstellen informieren.
Für den Fall eines Unfalls hat die Rechtsberatungsgesellschaft des DBSV im Rahmen der Woche des Sehens 2021 Tipps zusammengestellt, die Hilfestellung geben auf was jeder (auch nicht Sehbehinterte) achten sollte:
10 Tipps für das richtige Verhalten bei einem Unfall mit E-Scooter (Link öffnet in separatem Fenster).
Nachrichten
Wintersportangebot jetzt im Tandem mit Begleitsportlern möglich
Es ist soweit! Gemeinsam mit einer Führungsperson die Freude am Skisport erleben! Das Guidenetzwerk bietet neben dem Laufen nun auch Nordisch Ski und Ski Alpin im Registrierungs- und Vermittlungsportal für blinde und seheingeschränkte Sportler an. Vereinsunabhängig, kostenfrei und deutschlandweit gibt die Plattform Guidenetzwerk jedem Menschen, ob mit visuellem Handicap oder ohne Seheinschränkung die Möglichkeit zusammenzufinden, um im Tandem die Welt des Sports zu erobern. Telefon: 0152-02 88 79 78, E-Mail: info@guidenetzwerkdeutschland.de, Homepage: www.guidenetzwerkdeutschland.de
Gebühren für Rechtsvertretungen (rbm) im Sozialrecht
Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm) ab 01.01.2023 verpflichtet auch für Mitglieder bei Unterliegen Gebühren in Rechnung zu stellen.
Die Gebührentatbestände sind in die DBSV-Satzung mit Gültigkeit ab 01.01.2023 unter § 2a aufgenommen worden.
Die bei der rbm geltenden Gebühren liegen deutlich unter den üblichen Gebührensätzen von Rechtsanwälten. Die konkreten Gebühren erfragen Sie direkt bei rbm zu den Sprechzeiten siehe Homepage: www.rbm-rechtsberatung.de
Wie bisher entstehen bei einer Beratung keine Kosten.
Änderungen im Sozialrecht zur Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
Zum 01.01.2023 treten für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft. Das betrifft u. a. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, aber auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Die einzelnen Änderungen können unter folgendem Link des Bundesministerium für Soziales nachgelesen werden:
Beratungshotline zu Videokonferenzsystemen
Vom 24.10.2022 bis 31.07.2023 berät eine Telefon-Hotline blinde und sehbehinderte Menschen zum Umgang mit Videokonferenzen. Die Hotline ist Teil eines DBSV-Projektes zur virtuellen Teilhabe in Bildung, Beruf und Ehrenamt.
Ob Tastenkombinationen, Strategien im Umgang mit dem Chat oder Tipps zum Anlegen von Videokonferenz-Räumen – die Hotline bietet Informationen und Beratung rund um die Teilnahme an Videokonferenzen, wie auch um die technische Betreuung von Videokonferenzen.
Sie erreichen die Telefon-Hotline unter: 0 64 21 / 60 60
Montags von 10:00 bis 12:00 Uhr,
Mittwochs von 10:00 bis 12:00 sowie von 14:00 bis 16:00 Uhr,
Donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr.
Bitte geben Sie am Telefon an, dass Sie Beratung in Bezug auf Videokonferenzsysteme suchen. Sie werden gefragt, ob Sie blind oder sehbehindert sind und dann entsprechend weitervermittelt.
Neue Regelung zu Begleitungen ins Krankenhaus
Ab November 2022 können Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld eines behinderten Menschen unter Umständen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Person mit Behinderung ins Krankenhaus muss und Begleitung braucht. Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst, dass die behinderten Versicherten Eingliederungshilfe beziehen, dass die Begleitpersonen gesetzlich krankenversichert sind und dass die Begleitung mindestens 8 Stunden am Tag beträgt. Als weitere Kriterien wurden festgelegt, dass die Krankenhausbehandlung ohne die Begleitperson nicht möglich oder erheblich eingeschränkt ist, außerdem ist die Einbeziehung der Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus bzw. danach, als Argument zulässig. „Eine Assistenz im Krankenhaus durch eine nahestehende Person ist für Menschen mit Behinderung teilweise unabdingbar, um die Behandlung durchführen zu können“, so Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G BA). Der dringende Bedarf einer Begleitung im Krankenhaus ist jedoch ganz offensichtlich auch bei vielen behinderten Menschen ohne Eingliederungshilfeanspruch sowie bei älteren beeinträchtigten Menschen gegeben. Hier mahnen die maßgeblichen Patientenorganisationen den Gesetzgeber an, eine Ausweitung des Personenkreises, für den eine Begleitung unabdingbar ist, vorzunehmen.
Ansprechpartnerin: Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen, E-Mail: marionrink@web.de.
Geplante Änderungen zur Ausbildung zur Physiotherapeutin / zum Physiotherapeuten
Die Berufe in der Physiotherapie bieten bisher für blinde und sehbehinderte Menschen traditionell hervorragende Betätigungsmöglichkeiten. Ihre Expertise ist anerkannt und sie werden von Patientinnen und Patienten geschätzt. Während Arbeitslosigkeit normalerweise ein riesiges Problem unter blinden und sehbehinderten Menschen ist, ist das im Bereich der Physiotherapie anders: Die Vermittlungsquote liegt bei nahezu 100 Prozent.
Nun sollen die Berufe in der Physiotherapie modernisiert werden. Nach einem Konzeptentwurf aus dem zuständigen Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zukünftig nur noch an Hochschulen ausgebildet werden. Das wäre das Aus für die allermeisten blinden und sehbehinderten Menschen. Diejenigen, die heute in der Physiotherapie arbeiten, haben zumeist kein Abitur. Hochschulen sind nicht darauf eingestellt, die medizinisch-therapeutischen Inhalte blinden- und sehbehindertengerecht zu vermitteln. Ein Großteil der Auszubildenden hat die Sehbehinderung zudem erst im Laufe des Berufslebens erworben. Der Berufswechsel in die Physiotherapie erfolgt also im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme mit einer speziellen Begleitung. Und es gibt ein Finanzierungsproblem: Die Kostenträger fühlen sich für behinderungsbedingt notwendige „Umschulungen“ bislang nicht zuständig, wenn diese an einer Hochschule stattfinden sollen. Dazu darf es nicht kommen!
Blinde und sehbehinderte Menschen müssen weiterhin die uneingeschränkte Möglichkeit zur Ausübung der Physiotherapieberufe erwerben können und die entsprechende Berufsbezeichnung führen dürfen.
Neue Festbeträge für Sehhilfen
Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat in seiner Sitzung am 15.04.2021 neue Festbeträge für Sehhilfen verabschiedet, die ab dem 1. August 2021 gelten. Damit gibt es erstmals seit 2008 eine Anpassung der Beträge, die die gesetzlichen Krankenkassen für Brillengläser, Kontaktlinsen oder Lupen vorsehen. Der Festbetrag soll für die medizinisch notwendige Versorgung ausreichen.
Für einige Produkte werden die Festbeträge erhöht. Bei Standlupen mit Beleuchtung sind die Beträge allerdings abgesenkt worden. Erstmals sind in der Neufassung Festbeträge als Zuschlag für Kantenfiltergläser und elektronische Lupen mit Bildschirmgrößen von 4,3 bis 5 Zoll enthalten.
Rundschreiben
Hier finden Sie das aktuelle Mitgliederrundschreiben:
Rundschreiben 1-2023.pdf
Rundschreiben 3-2022.pdf
Rundschreiben 2-2022.pdf
Rundschreiben 1-2022.pdf